Satzung

Partnerschaftsverein Münster – Monastir e. V.

Eintrag beim Amtsgericht Münster (Vereinsregister) unter dem Zeichen 5919

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen Partnerschaftsverein Münster – Monastir e. V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Münster in Westfalen.
1.3 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.12. des Jahres, dem die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48149 Münster erfolgt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung, einschl. der Studentenhilfe
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege
  • die Förderung des Sports

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation von Begegnungen, Austauschen, Hospitationen, Praktika und ähnlichen Maßnahmen.
  • Zusammenarbeit auf den Arbeitsfeldern des sozialen, kulturellen, religiösen, wissenschaftlichen, allgemein-, umwelt- und entwicklungspolitischen Lebens und dem Bereich des Sports beider Städte.
  • Kooperation mit vergleichbaren Vereinen und zivilgesellschaftlichen Gruppierungen im Großraum Monastir, z.B. im Rahmen einer Klimapartnerschaft.
  • Verstärkung und Verankerung des Partnerschaftsgedankens in Münsters Stadtgesellschaft durch Veranstaltungen und Austausch.
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, weitere Ressourcen für die Partnerschaftsarbeit mit Monastir zu mobilisieren.
  • Informationsarbeit über Entwicklungen in Monastir und Tunesien durch wechselseitigen regelmäßigen Informationsaustausch und öffentliche Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder mittelbar noch unmittelbar Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.4 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.5 Es darf keine Person, Gruppe, Organisation oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.6 Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
4.2 Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser informiert die Mitgliederversammlung.
4.3 Ferner können juristische Personen und andere Organisationen Mitglied werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern. Über die Annahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen durch Auflösung,
c) durch Austritt,
d) durch Streichung,
e) durch Ausschluss.
4.5 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
4.6 Mitglieder, die dem Selbstverständnis und den satzungsgemäßen Zielen, dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder trotz wiederholter Mahnung vereinbarte Beiträge nicht leisten, können nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand von diesem ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand binnen eines Monats des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Der Vorstand legt diese Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung vor, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen der Vereins bestehen aus
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Spenden und Zuwendungen.
Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Auf Antrag kann der Vorstand das ordentliche Mitglied jeweils für ein Rechnungsjahr vom Jahresbeitrag befreien.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Satzungsänderungen einschließlich Vereinszweck,
b) die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts,
f) die Beschlussfassungen über Jahresplanungen,
g) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
h) die Auflösung des Vereins.
7.3 Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für den Entwurf der Tagesordnung ist der Vorstand.
7.4 Eine schriftliche Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
7.5 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesses des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
7.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
7.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.8 Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.9 Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich-geheim abzustimmen, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Bei Wahlen gilt bei mehreren Kandidaten/innen diejenige Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
7.10 Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
7.11 Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand möglichst eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten. Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten.
7.12 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält,. Sie ist von Schriftführer/in und Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
7.13 Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann im begründeten Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 8 Der Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden,
b) dem / der 2. Vorsitzenden,
c) dem / der Schatzmeister/in,
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Weitere Vorstandsmitglieder sind
d) der / die Schriftführer/in
e) bis zu sieben Beisitzerinnen und Beisitzer.
8.2 Der Vorstand wird auf auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahmen der Besitzer/innen ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der / des Ausgeschiedenen zu wählen.
8.4 Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8.5 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung seiner Geschäfte.
8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder seine /ihre Vertreter/in anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des /der Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretung den Ausschlag.
8.7 Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen. Er informiert anschließend umgehend die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

§ 9 Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Im Falle der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
10.2 Das Vereinsarchiv wird vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung dem Stadtarchiv Münster zur dauerhaften Archivierung überstellt.
10.3 Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
[Verweis auf die Gründungsversammlung ….. ]