{"id":581,"date":"2020-01-23T20:18:45","date_gmt":"2020-01-23T19:18:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.muenster-monastir.de\/?page_id=581"},"modified":"2020-05-07T17:44:47","modified_gmt":"2020-05-07T15:44:47","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.muenster-monastir.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Partnerschaftsverein M\u00fcnster \u2013 Monastir e. V. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eintrag beim Amtsgericht M\u00fcnster (Vereinsregister) unter dem Zeichen 5919<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.1 Der Verein tr\u00e4gt den Namen Partnerschaftsverein M\u00fcnster \u2013 Monastir e. V. <br>1.2 Er hat seinen Sitz in M\u00fcnster in Westfalen.<br>1.3 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht M\u00fcnster eingetragen.<br>1.4 Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch\u00e4ftsjahr endet mit dem 31.12. des Jahres, dem die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48149 M\u00fcnster erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2  Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p>2.1 Zweck des Vereins ist<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die F\u00f6rderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, auf allen Gebieten der Kultur und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens.<\/li><li>die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur<\/li><li>die F\u00f6rderung der Jugend- und Altenhilfe<\/li><li>die F\u00f6rderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung, einschl. der Studentenhilfe<\/li><li>die F\u00f6rderung der Entwicklungszusammenarbeit<\/li><li>die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege<\/li><li>die F\u00f6rderung des Sports <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabh\u00e4ngig. <\/p>\n\n\n\n<p>2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Organisation von Begegnungen, Austauschen, Hospitationen, Praktika und \u00e4hnlichen Ma\u00dfnahmen.<\/li><li>Zusammenarbeit auf den Arbeitsfeldern des sozialen, kulturellen, religi\u00f6sen,  wissenschaftlichen, allgemein-, umwelt- und entwicklungspolitischen Lebens und dem Bereich des Sports beider St\u00e4dte.  <\/li><li>Kooperation mit vergleichbaren Vereinen und zivilgesellschaftlichen Gruppierungen im Gro\u00dfraum Monastir, z.B. im Rahmen einer Klimapartnerschaft.<\/li><li>Verst\u00e4rkung und Verankerung des Partnerschaftsgedankens in M\u00fcnsters Stadtgesellschaft durch Veranstaltungen und Austausch.<\/li><li>\u00d6ffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, weitere Ressourcen f\u00fcr die Partnerschaftsarbeit mit Monastir zu mobilisieren. <\/li><li>Informationsarbeit \u00fcber Entwicklungen in Monastir und Tunesien durch wechselseitigen regelm\u00e4\u00dfigen Informationsaustausch und \u00f6ffentliche Veranstaltungen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><br>3.1 Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenverordnung (AO) 1977 in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<br>3.2 Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br>3.3 Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur zu satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins d\u00fcrfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder mittelbar noch unmittelbar Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.<br>3.4 Die Mitglieder d\u00fcrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsverm\u00f6gens erhalten.<br>3.5 Es darf keine Person, Gruppe, Organisation oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<br>3.6 Die Mitglieder des Vereins \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/strong><br>4.1 Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. <br>4.2 Die Mitgliedschaft wird gegen\u00fcber dem Vorstand beantragt. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser informiert die Mitgliederversammlung.<br>4.3 Ferner k\u00f6nnen juristische Personen und andere Organisationen Mitglied werden, die sich bereit erkl\u00e4ren, die Ziele des Vereins wirksam zu f\u00f6rdern. \u00dcber die Annahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.<br>4.4 Die Mitgliedschaft erlischt<br>a) bei nat\u00fcrlichen Personen durch den Tod, <br>b) bei juristischen Personen durch Aufl\u00f6sung, <br>c) durch Austritt, <br>d) durch Streichung, <br>e) durch Ausschluss. <br>4.5 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand erfolgen. <br>4.6 Mitglieder, die dem Selbstverst\u00e4ndnis und den satzungsgem\u00e4\u00dfen Zielen, dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder trotz wiederholter Mahnung vereinbarte Beitr\u00e4ge nicht leisten, k\u00f6nnen nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand von diesem ausgeschlossen werden. <br>Vor der Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begr\u00fcndet mitzuteilen. <br>Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand binnen eines Monats des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. <br>Der Vorstand legt diese Berufung in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung vor, die dann abschlie\u00dfend \u00fcber den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Einnahmen des Vereins<br><\/strong>Die Einnahmen der Vereins bestehen aus <br>a) Beitr\u00e4gen der Mitglieder, <br>b) Spenden und Zuwendungen. <br>\u00dcber Mitgliedsbeitr\u00e4ge entscheidet die Mitgliederversammlung. <\/p>\n\n\n\n<p>Auf Antrag kann der Vorstand das ordentliche Mitglied jeweils f\u00fcr ein Rechnungsjahr vom Jahresbeitrag befreien.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Organe des Vereins<br><\/strong>Organe des Vereins sind: <br> a) die Mitgliederversammlung, <br> b) der Vorstand. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Mitgliederversammlung<br><\/strong>7.1 Die Mitgliederversammlung ist das h\u00f6chste Organ des Vereins. <br>7.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr <br>a) Satzungs\u00e4nderungen einschlie\u00dflich Vereinszweck,<br>b) die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung, <br>c) die Wahl der Kassenpr\u00fcfer, <br>d) die Festsetzung der Mitgliederbeitr\u00e4ge, <br>e) die Entgegennahme des Jahresberichts, <br>f) die Beschlussfassungen \u00fcber Jahresplanungen, <br>g) die Beschlussfassung \u00fcber die Berufung gegen einen Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstandes.<br> h) die Aufl\u00f6sung des Vereins. <br>7.3 Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Einberufung der Mitgliederversammlung und f\u00fcr den Entwurf der Tagesordnung ist der Vorstand. <br>7.4 Eine schriftliche Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. <br>7.5 J\u00e4hrlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesses des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gr\u00fcnden vom Vorstand verlangt wird. <br>7.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht \u00fcbertragbar. <br>Beschlussf\u00e4hig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussf\u00e4hig, solange ihre Beschlussunf\u00e4higkeit nicht festgestellt ist. <br>7.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br>7.8 F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur \u00c4nderung des Vereinszwecks und zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<br>7.9 Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich-geheim abzustimmen, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt. <br>Bei Wahlen gilt bei mehreren Kandidaten\/innen diejenige Person als gew\u00e4hlt, die mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten\/innen statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.  <br>7.10 F\u00fcr eine Satzungs\u00e4nderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigef\u00fcgt wurde.<br>Satzungs\u00e4nderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh\u00f6rden aus formalen Gr\u00fcnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden. <br>7.11 Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand m\u00f6glichst eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten. Antr\u00e4ge zu Satzungs\u00e4nderungen sind sp\u00e4testens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten.<br>7.12 \u00dcber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle gefassten Beschl\u00fcsse im Wortlaut enth\u00e4lt,. Sie ist von Schriftf\u00fchrer\/in und Versammlungsleiter\/in zu unterzeichnen. <br>7.13 Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel \u00f6ffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann im begr\u00fcndeten Einzelfall die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Der Vorstand<br><\/strong>8.1 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand gem. \u00a7 26 BGB besteht aus<br>a) dem \/ der 1. Vorsitzenden, <br>b) dem \/ der 2. Vorsitzenden, <br>c) dem \/ der Schatzmeister\/in,<br>Der Vorstand wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. <br>Weitere Vorstandsmitglieder sind <br>d) der \/ die Schriftf\u00fchrer\/in<br>e) bis zu sieben Beisitzerinnen und Beisitzer. <br>8.2 Der Vorstand wird auf auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahmen der Besitzer\/innen ist einzeln zu w\u00e4hlen. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. <br>8.3 Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied f\u00fcr die restliche Amtsdauer der \/ des Ausgeschiedenen zu w\u00e4hlen. <br>8.4 Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.<br>8.5 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und F\u00fchrung seiner Gesch\u00e4fte. <br>8.6 Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der\/die Vorsitzende oder seine \/ihre Vertreter\/in anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des \/der Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretung den Ausschlag.     <br>8.7 Der Vorstand ist bevollm\u00e4chtigt, Satzungs\u00e4nderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeit aufgrund von Auflagen der zust\u00e4ndigen Gerichte oder Beh\u00f6rden erforderlich sind, selbstst\u00e4ndig vorzunehmen. Er informiert anschlie\u00dfend umgehend die Mitglieder \u00fcber die vorgenommenen \u00c4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Beschl\u00fcsse<br><\/strong>Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und von der\/dem jeweiligen Versammlungsleiter\/in und dem\/ der Protokollf\u00fchrer\/in zu unterzeichnen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Aufl\u00f6sung des Vereins<br><\/strong>10.1 Im Falle der Aufl\u00f6sung\/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinverm\u00f6gen an die Stadt M\u00fcnster, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.<br>10.2 Das Vereinsarchiv wird vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung dem Stadtarchiv M\u00fcnster zur dauerhaften Archivierung \u00fcberstellt.<br>10.3 Beschl\u00fcsse \u00fcber die zuk\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des zust\u00e4ndigen Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Inkrafttreten der Satzung<br><\/strong> [Verweis auf die Gr\u00fcndungsversammlung \u2026.. ]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Partnerschaftsverein M\u00fcnster \u2013 Monastir e. 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